Die gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung wurde jedoch bereits ein paar Tage später - nämlich am 21. Februar 2022 - durch eine private Vereinbarung abgeändert und der Unterhaltsbeitrag um fast die Hälfte auf CHF 850.00 gekürzt (GB 5, Ziff. 2). Die Gläubigerin hält die neue Vereinbarung allerdings für unverbindlich, da sie durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung dieses Vertrages bestimmt worden sei (Art. 29 ff. OR). Den entsprechenden Willensmangel habe sie mit Schreiben vom 1. März 2022 geltend gemacht (GB 6).