2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'207.10 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - der Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________ Bern, 18. April 2023 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: