Die geltend gemachten Auslagen und die Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 9.3.5 Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'207.10 (Honorar CHF 2'000.00, Auslagen CHF 49.30, gesetzliche Mehrwertsteuer CHF 157.80) zu entrichten. 12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.