ein Honorar von CHF 3'500.00, Auslagen von CHF 49.30 und Mehrwertsteuer von CHF 273.30, total demnach CHF 3'822.60, geltend. 9.3.4 Vorliegend ist die Parteientschädigung nach den vorgesehenen Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG zu bestimmen. Das von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachte Honorar mit einer fast vollständigen Ausschöpfung des Tarifrahmens ist in verschiedener Hinsicht überhöht. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung in der vorliegend umstrittenen Frage ist klar. Zudem ist die Berufung mit sechs Seiten relativ kurz und geht in weiten Teilen am Berufungsgegenstand vorbei.