Da die zu beurteilende Rechtsfrage zudem lange umstritten war, hätte das Regionalgericht auch in einem früheren Zeitpunkt zum Ergebnis gelangen können, dass auf die Klage nicht einzutreten ist. 8. Im Ergebnis ist der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts nicht zu beanstanden und die Berufung wird abgewiesen. Das sinngemässe Ausstandsbegehren der Berufungsklägerin für den Fall der Rückweisung der Sache an das Regionalgericht erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Damit kann offengelassen werden, ob dessen Beurteilung überhaupt in die Zuständigkeit des Obergerichts fällt. IV. 9.