7.5 Die Kritik der Berufungsklägerin, das Regionalgericht und die Berufungsbeklagte hätten das Verfahren ungebührlich verzögert und dass bei einer zügigen Prozessleitung das Verfahren bereits vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils abgeschlossen gewesen wäre, ist nicht stichhaltig. Auch wenn das Verfahren mit gut einem Jahr etwas länger gedauert hat, ist darin von vornherein noch keine Rechtsverzögerung ersichtlich. Da die zu beurteilende Rechtsfrage zudem lange umstritten war, hätte das Regionalgericht auch in einem früheren Zeitpunkt zum Ergebnis gelangen können, dass auf die Klage nicht einzutreten ist.