Ohnehin dürfte die Berufungsklägerin durch die Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren keinen Rechtsverlust erleiden, da ihr aufgrund des Nichteintretensentscheids die erneute Geltendmachung ihrer Forderung in einem neuen Verfahren offenstehen dürfte. Die rückwirkende Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Regionalgericht ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7.5