Die Fragen des Vertrauensschutzes stellen sich aus den genannten Gründen vorliegend nicht. Zudem ist nach dem hiervor Gesagten (vgl. E. 7.3.3 oben) klar, dass ein Eintreten auf die Klage mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar wäre. Ohnehin dürfte die Berufungsklägerin durch die Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren keinen Rechtsverlust erleiden, da ihr aufgrund des Nichteintretensentscheids die erneute Geltendmachung ihrer Forderung in einem neuen Verfahren offenstehen dürfte.