2 der Stellungnahme im vereinfachten Verfahren, pag. 45 ff.). Sie musste daher damit rechnen, dass das Regionalgericht die umstrittene Frage auf zwei Arten entscheiden oder das Bundesgericht in der Zwischenzeit höchstrichterlich darüber befinden könnte. Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts war für die Berufungsklägerin in Kenntnis der umstrittenen Rechtslage somit als möglicher Verfahrensausgang vorhersehbar. Die Fragen des Vertrauensschutzes stellen sich aus den genannten Gründen vorliegend nicht.