Das Bundesgericht hat vorliegend nach der Klageeinreichung und vor dem Nichteintretensentscheid über eine sowohl in der kantonalen Rechtsprechung als auch der Lehre umstrittene Rechtsfrage erstmals entschieden, womit auch keine Praxisänderung vorliegt. Die Berufungsklägerin wusste im regionalgerichtlichen Verfahren spätestens im Zeitpunkt der Stellungnahme durch die Berufungsbeklagte um den Umstand, dass die Möglichkeit der selbständigen Prosequierung der Klage durch die Widerklägerin umstritten war (vgl. Rz. 2 der Stellungnahme im vereinfachten Verfahren, pag.