10 7.4.3 Ob angesichts der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein müssen (vgl. E. 6.2.2 oben), überhaupt von einer Rückwirkung gesprochen werden kann, erscheint bereits fraglich. Das Bundesgericht hat vorliegend nach der Klageeinreichung und vor dem Nichteintretensentscheid über eine sowohl in der kantonalen Rechtsprechung als auch der Lehre umstrittene Rechtsfrage erstmals entschieden, womit auch keine Praxisänderung vorliegt.