7.4 7.4.1 Schliesslich wendet die Berufungsklägerin ein, der Leitentscheid des Bundesgerichts könne nicht nachträglich dazu benutzt werden, um einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen. Die rückwirkende Verwendung sei rechtsmissbräuchlich. Auch Gesetze würden nicht rückwirkend angewandt. Dies sei mit der Rechtsicherheit nicht vereinbar (pag. 217 ff.). 7.4.2 Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle.