Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.2.2 oben), präjudiziert die Ausstellung der Klagebewilligung im Weiteren nichts und die Klage unterliegt in jedem Fall der Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Gericht. Im Ergebnis kann die Berufungsklägerin aus dem im Vergleich zum Urteil des Bundesgerichts unterschiedlichen Verfahrensablauf nichts zu ihren Gunsten ableiten und die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.