Somit ist die Widerklägerin auch dann nicht zur selbständigen Prosequierung einer im Schlichtungsverfahren angehobenen Widerklage berechtigt, wenn ihr (fälschlicherweise) eine (Wider-)Klagebewilligung ausgestellt wurde. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.2.2 oben), präjudiziert die Ausstellung der Klagebewilligung im Weiteren nichts und die Klage unterliegt in jedem Fall der Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Gericht.