Rz. 8 der Berufungsantwort, pag. 253). Der Entzug des Wohnsitzgerichtsstands ist jedoch unabhängig davon, ob eine Klagebewilligung ausgestellt wurde oder nicht, eine Folge der selbständigen Prosequierung der Widerklage. Dies spricht für eine allgemeine Feststellung des Bundesgerichts, unabhängig davon, ob der Widerklägerin eine Klagebewilligung ausgestellt wurde oder nicht. Somit ist die Widerklägerin auch dann nicht zur selbständigen Prosequierung einer im Schlichtungsverfahren angehobenen Widerklage berechtigt, wenn ihr (fälschlicherweise) eine (Wider-)Klagebewilligung ausgestellt wurde.