Mit Blick auf die eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Klagebewilligung der klagenden Partei auszustellen ist und diese Terminologie die Widerklägerin nicht umfasst, ist diese Rechtsprechung auch auf die Konstellation des vorliegenden Verfahrens anwendbar. Wie die Berufungsbeklage zudem zu Recht vorbringt, begründet das Bundesgericht seinen Entscheid unter anderem mit dem Verlust des Wohnsitzgerichtsstands der Hauptklägerin in ihrer Rolle als Widerbeklagte (vgl. BGE 148 III 314 E. 2.2.2.3; Rz. 8 der Berufungsantwort, pag.