314). In seiner Begründung befasste sich das Bundesgericht unter anderem mit der Auslegung von Art. 209 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 ZPO und kam mit Verweis auf die französische und italienische Fassung – wiederum in allgemeiner Weise – zum Ergebnis, dass die Widerklägerin nicht als Adressatin der Klagebewilligung gelte und einzig die klagende Partei mit der ihr ausgestellten Klagebewilligung an das Gericht gelangen könne. Die Klagebewilligung sei der klagenden Partei zu erteilen. Das Bundesgericht verneinte zudem, dass die Formulierung «klagende Partei» auch die Widerklägerin umfasse (BGE 148 III 314 E. 2.2.1).