Das Bundesgericht hatte in seinem Leitentscheid, wie auch vom Regionalgericht richtigerweise festgestellt, nicht über die Konstellation einer der Widerklägerin ausgestellten (Wider-)Klagebewilligung zu befinden, sondern einzig die Klageerhebung der Widerklägerin mittels Orientierungskopie der Klagebewilligung zu beurteilen. Bereits in der Regeste des Entscheids stellt jedoch das Bundesgericht deutlich und ganz allgemein fest, dass die Widerklägerin ihre im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage nicht selbständig prosequieren könne, wenn die Hauptklägerin die Frist zur Klageeinleitung ungenutzt verstreichen lasse (Regeste zu BGE 148 III