7.3.2 Das Bundesgericht hatte in seinem Leitentscheid, wie auch vom Regionalgericht richtigerweise festgestellt, nicht über die Konstellation einer der Widerklägerin ausgestellten (Wider-)Klagebewilligung zu befinden, sondern einzig die Klageerhebung der Widerklägerin mittels Orientierungskopie der Klagebewilligung zu beurteilen.