Soweit die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, ihr Schreiben vom 21. Februar 2021 an die Schlichtungsbehörde stelle ein eigenständiges Schlichtungsgesuch für ihre Widerklageforderung dar, trifft dies nicht zu. Einerseits lässt sich solches von vornherein dem Schreiben vom 21. Februar 2021 nicht entnehmen. Andererseits hat sich die Berufungsklägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Februar 2021 ausdrücklich als Widerklägerin konstituiert und in dieser Stellung eine Widerklagebewilligung verlangt und erhalten.