Auch aus der – von der Berufungsbeklagten bestrittenen – Einwilligung der Berufungsbeklagten zur Erteilung der Widerklagebewilligung kann die Berufungsklägerin nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Prozessvoraussetzung der Gültigkeit einer (Wider-)Klagebewilligung liegt ohnehin nicht in der Disposition der Parteien. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, ihr Schreiben vom 21. Februar 2021 an die Schlichtungsbehörde stelle ein eigenständiges Schlichtungsgesuch für ihre Widerklageforderung dar, trifft dies nicht zu.