Wie soeben ausgeführt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gültigkeit der Klagebewilligung als eine Prozessvoraussetzung in jedem Fall von Amtes wegen durch das Regionalgericht zu prüfen. An der Prüfungspflicht des Regionalgerichts ändert ausserdem der Umstand, dass die Schlichtungsbehörde der Berufungsklägerin die Klagebewilligung auf Verlangen erteilt hat, nichts. Auch aus der – von der Berufungsbeklagten bestrittenen – Einwilligung der Berufungsbeklagten zur Erteilung der Widerklagebewilligung kann die Berufungsklägerin nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.