8 7.2.2 Soweit sich die Berufungsklägerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie müsse sich auf die ausgestellte Klagebewilligung verlassen können, kann sie nicht gehört werden. Wie soeben ausgeführt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gültigkeit der Klagebewilligung als eine Prozessvoraussetzung in jedem Fall von Amtes wegen durch das Regionalgericht zu prüfen.