7.2 7.2.1 Wie oben dargelegt, hat das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. E. 6.2.1 oben). Es hat somit selbst ohne Einwand der beklagten Partei zu beurteilen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt. Die Klagebewilligung ist – abgesehen vom Spruch über die Kosten – kein anfechtbarer Entscheid. Ihre Gültigkeit ist vom mit der Sache befassten Gericht zu prüfen. Die beklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung von vornherein erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten.