Weiter könne das ergangene bundesgerichtliche Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden. Im vom Bundesgericht beurteilten Verfahren habe keine schriftliche Widerklagebewilligung vorgelegen und somit bestehe ein substantieller Unterschied zum vorliegenden Verfahren. Die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde habe ihr als Widerklägerin eine Widerklagebewilligung erteilt, womit die Berufungsbeklagte einverstanden gewesen sei. Im Übrigen müsse sich jeder juristische Laie auf eine schriftlich ausgestellte Klagebewilligung im Sinne der Rechtssicherheit verlassen können (pag. 217 ff.).