185 ff.). 7.1.2 Die Berufungsklägerin hält dazu fest, das vom Regionalgericht beigezogene Urteil des Bundesgerichts sei im März 2022 ergangen und damit in einem Zeitpunkt, als das Regionalgericht bereits auf die Klage eingetreten sei. Zudem hätte das Verfahren, wäre dieses zügig durchgeführt worden, lange vor diesem Bundesgerichtsurteil abgeschlossen werden müssen. Die Berufungsbeklagte und das Regionalgericht hätten das Verfahren in die Länge gezogen. Weiter könne das ergangene bundesgerichtliche Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden.