, würde prozessrechtlich nicht mehr zwischen der selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen eines eigenständigen Schlichtungsgesuchs und einer widerklageweisen Geltendmachung unterschieden. Deshalb erweise sich die Klagebewilligung, die der Berufungsklägerin am 1. April 2022 als Widerklägerin im Schlichtungsverfahren – auf deren ausdrücklichen Antrag hin – ausgestellt worden sei, als ungültig und fehle für das vorliegende Verfahren eine Prozessvoraussetzung (E. 21 des angefochtenen Entscheids, pag. 185 ff.).