Wolle eine schlichtungsbeklagte Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Klagebewilligung für die von ihr gegenüber der Schlichtungsklägerin geltend gemachten Ansprüche erhalten, so habe sie anstelle einer widerklageweisen Geltendmachung ein eigenständiges Schlichtungsgesuch einzureichen. Würden nämlich widerklägerische Klagebewilligungen als gültig betrachtet werden, würde prozessrechtlich nicht mehr zwischen der selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen eines eigenständigen Schlichtungsgesuchs und einer widerklageweisen Geltendmachung unterschieden.