Unter Verweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog das Regionalgericht weiter, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erhobene Widerklage könne im Falle der Nichtprosequierung der Klage(bewilligung) durch die Schlichtungsklägerin nicht selbständig beim erstinstanzlichen Gericht anhängig gemacht werden. Wolle eine schlichtungsbeklagte Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Klagebewilligung für die von ihr gegenüber der Schlichtungsklägerin geltend gemachten Ansprüche erhalten, so habe sie anstelle einer widerklageweisen Geltendmachung ein eigenständiges Schlichtungsgesuch einzureichen.