7.1 7.1.1 Das Regionalgericht erwog zur Frage der Zulässigkeit der Klagebewilligung, die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung ausdrücklich die Ausstellung einer Klagebewilligung als Widerklägerin verlangt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Schlichtungsbehörde diese widerklägerische Klagebewilligung nicht von sich aus, sondern nur auf ausdrückliche Bitte der anwaltlichen Vertretung hin ausgestellt habe. Dies wohl umso mehr, als Schlichtungsbehörden praxisgemäss nie widerklägerische Klagebewilligungen ausstellen würden.