Ohnehin würde die Eröffnung des Beweisverfahrens nicht ohne Weiteres auf das Eintreten auf die Klage schliessen lassen. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich ein Eintreten des Regionalgerichts aus dem Inhalt des Vereinbarungsentwurfs ableiten will, verkennt sie von vornherein, dass Vergleichsverhandlungen keinen Schritt auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung darstellen (BGE 146 I 30 E. 2.4). 6.3.2 Dieser Einwand der Berufungsklägerin erweist sich damit als unbegründet. 7.