124 Abs. 3 ZPO). Ein Verbot, in der Sache zu verhandeln, besteht eben erst dann, wenn endgültig feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind und ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Dies war vorliegend anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2022 noch nicht der Fall. Ohnehin geht aus den Verfügungen des Regionalgerichts vom 4. November 2021 (pag. 81) und 1. Februar 2022 (pag. 89) ausdrücklich hervor, dass die Parteien weder mit zweiten Parteivorträgen noch mit dem Entscheid zu rechnen hatten. Eine materielle Beurteilung der Klage durch das Regionalgericht war somit in keinem Zeitpunkt vorgesehen.