Erst nachdem die zuständige Gerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung und während der Beweiswürdigung die fehlenden Beweismittel der Berufungsbeklagten erkannt habe, sei nach dem Abbruch der Verhandlung der Nichteintretensentscheid erfolgt. Die Gerichtspräsidentin habe sich anlässlich der Verhandlung auch nicht zum Einwand der Berufungsbeklagten betreffend Gültigkeit der Widerklagebewilligung geäussert, sondern sei direkt zu den Vergleichsverhandlungen übergegangen. Somit sei das Regionalgericht an der Verhandlung vom 3. Februar 2022 auf das Verfahren eingetreten (pag.