Zweite Parteivorträge und ein Entscheid seien explizit nicht vorgesehen gewesen (E. 16 des angefochtenen Entscheids, pag. 183). 6.1.2 Die Berufungsklägerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, das Regionalgericht sei bereits auf ihre Klage eingetreten. Erst nachdem die zuständige Gerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung und während der Beweiswürdigung die fehlenden Beweismittel der Berufungsbeklagten erkannt habe, sei nach dem Abbruch der Verhandlung der Nichteintretensentscheid erfolgt.