5 de, bedeute dies nicht, dass bereits vorbehaltlos auf das Verfahren eingetreten worden sei. So sei anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2022 denn auch die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung der Berufungsklägerin ausdrücklich diskutiert worden. Ziel der Verhandlung sei primär die Erzielung eines Vergleichs gewesen. Zweite Parteivorträge und ein Entscheid seien explizit nicht vorgesehen gewesen (E. 16 des angefochtenen Entscheids, pag.