vgl. auch BGE 139 II 233 E. 3.2). 5.4.3 Vorliegend hat das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung (und damit auf eine Prozessvoraussetzung) beschränkt und in seinem Nichteintretensentscheid auch nur dieses Thema behandelt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet demnach einzig dieses Nichteintreten. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung ausführlich inhaltlich zu ihrer Klage Stellung nimmt und entsprechende (neue) Beweismittel vorlegt, erweist sich demnach die Berufung als unzulässig.