4 Eingaben wurden im Übrigen auch nicht für Darlegungen verwendet, zu denen die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gegeben haben, weshalb diese auch unter Berücksichtigung des Replikrechts unbeachtlich zu bleiben hätten. Soweit die Berufungsbeklagte beantragt, die Eingabe der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2023 sei als verspätet aus den Akten zu weisen (pag. 305), so gibt es «aus den Akten weisen» oder «aus dem Recht weisen» nicht (Urteil des KGer/SG FE.2022.9 vom 30. September 2022 E. 3c, in: CAN 2023 S. 27;