4. 4.1 Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin am 15. September 2022 beim Obergericht des Kantons Bern Berufung erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Nichteintretensentscheids, die Feststellung der Gültigkeit der Klagebewilligung und die Fortsetzung des regionalgerichtlichen Verfahrens. Jedoch sei am Regionalgericht eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident mit dem strittigen Verfahren zu betrauen (pag. 209 ff.). 4.2 In ihrer Berufungsantwort vom 28. Oktober 2022 beantragt die Berufungsbeklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 243 ff.).