Am 11. Mai 2021 erhob die Berufungsklägerin beim Regionalgericht Oberland Klage gegen die Berufungsbeklagte. Sie beantragte, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr kostenfällig CHF 8'408.00 zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens zu bezahlen (pag. 1 ff.). 3.5 Die Berufungsbeklagte beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2021, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, subeventualiter sei die Klage soweit den Betrag von CHF 2'450.00 übersteigend abzuweisen (pag. 43 ff.). 3.6 Mit Verfügung vom 4. November 2021 lud das Regionalgericht die Parteien zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vor.