Eine selbständige Prosequierung der im Schlichtungsverfahren erhobenen Widerklage ist unzulässig, wenn die Hauptklägerin auf eine Klageeinreichung verzichtet. Dabei ist unerheblich, ob der Widerklägerin von der Schlichtungsbehörde fälschlicherweise eine (Wider-) Klagebewilligung ausgestellt worden ist oder nicht (E. 7.3). Insbesondere kann sich die Widerklägerin, der eine (Wider-)Klagebewilligung ausgestellt wurde, nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (E. 7.2.2). Erwägungen: I.