Die Einreichung einer unzulässigen Eingabe (wie vorliegend eine Berufungsergänzung nach Ablauf der Berufungsfrist) oder etwa unzulässiger Noven im Rechtsmittelverfahren hat einzig zur Folge, dass diese unberücksichtigt bleiben. Sie dürfen nicht aus dem Recht gewiesen werden, sondern sind zu den Akten zu nehmen. Ein «aus den Akten weisen» oder «aus dem Recht weisen» gibt es nicht (E. 5.3). Art. 209 Abs. 1 Bst. b ZPO; Widerklage im Schlichtungsverfahren; Prosequierung.