2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren EO 22 392 wird vollständig gutgeheissen und es wird ihm Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 927.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 22 405) wird ohne Kostenfolge als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben.