15 26. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos. Es ist daher ohne Kostenfolge (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) vom Protokoll abzuschreiben. 16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Entscheides der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 7. September 2022 (EO 22 392) aufgehoben.