25. Den Gegenparteien im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei berührt (BGE 139 III 334 E. 4.2). Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Den Gegenparteien im Hauptverfahren – welche sich in ihrer Stellungnahme überdies für die Abweisung der Beschwerde aussprachen – steht mithin keine Parteientschädigung zu.