SR 641.20]). Auf dem entsprechenden Anwaltshonorar inkl. Auslagen ist somit keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, wenn die vertretene Partei – wie vorliegend der Beschwerdeführer – Wohnsitz im Ausland hat (etwas anderes würde gelten, wenn der Partei mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein amtlicher Anwalt gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO zugeordnet worden wäre, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht der Fall war). Nach dem Gesagten hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 927.00 (inkl. Auslagen) zu entrichten.