3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Zu vergüten sind deshalb Auslagen von pauschal CHF 27.00 (3 % des Honorars). Soweit in der Kostennote eine Mehrwertsteuer von 7.7 % auf dem Honorar inkl. Auslagen geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer privaten anwaltlichen Vertretung an einen ausländischen Empfänger erbrachte Dienstleistungen nicht der Inlandsteuer unterliegen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]).