Die geltend gemachten Auslagen von CHF 96.00 entsprechen nicht den effektiven Aufwendungen, sondern – grundsätzlich zulässig – 3% des geltend gemachten Honorars. Oberinstanzlich hat der Beschwerdeführer ein eingeschriebenes Schreiben sowie eine Eingabe mit normaler Post eingereicht. Mit der Beschwerde wurden nur wenige Beilagen ins Recht gelegt. Kopien für die gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und die üblichen Orientierungsdoppel sind im Honorar enthalten und nicht als Auslagen zu vergüten (analog Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern).