Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote ein Honorar von CHF 3'200.00 geltend, was den genannten Tarifrahmen deutlich sprengt. Angesichts des gebotenen Zeitaufwands für die Beschwerde, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt sich eine volle Ausschöpfung des Tarifrahmens, entsprechend einem Honorar von CHF 900.00. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 96.00 entsprechen nicht den effektiven Aufwendungen, sondern – grundsätzlich zulässig – 3% des geltend gemachten Honorars.