14 werden, beträgt das Honorar gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV maximal CHF 1'800.00 (60 % von CHF 3'000.00), wobei in Rechtsmittelverfahren, soweit sie wie vorliegend vom bisherigen Anwalt geführt werden, das Honorar bis zu 50 % davon beträgt (Art. 7 PKV). Damit ist für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich von einer massgebenden Obergrenze des Tarifs von CHF 900.00 auszugehen. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV wurde nicht geltend gemacht und steht auch ausser Frage.