Der Streitwert bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens und derjenigen Kosten, welche gestützt auf den Aufwand des Anwaltes im Schlichtungsverfahren anfallen (da selbst die Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine Bedingung geknüpft wurde, ist auch der auf diesen Teil fallende Streitwert einzurechnen). Da diese Kosten unter CHF 8'000.00 bleiben